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BGH stärkt die Rechte von Sparkassenkunden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 14.11.2023, Az.: XI ZR 88/23, mit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen durch eine Sparkasse befasst. Der BGH hat entschieden, dass eine solche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein kann, wenn die Vertragsurkunde eine längere Laufzeit vorsieht und die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.

 

Die Entscheidung des BGH beruht auf zwei Verträgen, die in den Jahren 1994 und 1996 abgeschlossen wurden. Die Verträge sahen vor, dass nach dem dritten Sparjahr bis zum Ablauf des 15. Sparjahres die jährliche Prämie fortlaufend bis auf 50 % der jeweils geleisteten Sparbeiträge ansteigen sollte. Vereinbart war eine unbestimmte Laufzeit.

 

Auf die in den Jahren 1994 und 1996 abgeschlossenen Sparverträge gelangt gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der am 01.01.2003 geltenden Fassung zur Anwendung (BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az.: XI ZR 345/18). 

 

Nach den Feststellungen des BGH handelt es sich bei den Sparverträgen um unregelmäßige Verwahrungsverträge, auf die § 700 BGB anzuwenden ist. 

 

Die Abgrenzung zu einem Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) erfolgt anhand der vertraglichen Pflichten. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az.: XI ZR 345/18).

 

Das in den AGB der Sparkasse vorgesehene Recht zur ordentlichen Kündigung der Verträge sei zu-nächst nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen gewesen, jedoch könne das Kündigungsrecht auch nach Erreichen der höchsten Stufe ausgeschlossen sein, wenn die Parteien eine weitergehende Vertragslaufzeit vereinbart hätten. 

 

Der BGH hat den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 536 Abs. 1 S. 1 ZPO).