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Wenn das Pop-up-Fenster zur Nötigung wird

Das Landgericht Düsseldorf hat die Targobank wegen aggressiven Geschäftsgebarens verurteilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2023, Az.: 12 O 78/22).

 

Im Kern ging es um ein Pop-up-Fenster beim Online-Banking, das Kunden unzulässig unter Druck setzte, um ihre Zustimmung zu neuen Preisen und Bedingungen zu erlangen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Klage erhoben, da das Pop-up-Fenster eine sofortige Entscheidung der Kunden erforderte, ohne Überlegungs- und Bedenkzeit zu gewähren. Das Fenster konnte nur durch Zustimmung oder Ablehnung geschlossen werden, wobei die Bank darauf hinwies, dass eine Nichtzustimmung die Geschäftsbeziehung beeinträchtigen könnte. Das Gericht urteilte, dass dieses Vorgehen eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung darstellt und somit wettbewerbsrechtlich verboten ist. Zusätzlich wurden die Informationen im Pop-up-Fenster als teilweise unverständlich und missverständlich bewertet. Diese Vorgehensweise übte unangemessenen Druck auf die Kunden aus, sich für die Zustimmung zu entscheiden.