Gründungs- und Rechtsformberatung

Photo by Windows on Unsplash
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Wenn Sie als Unternehmer tätig werden oder sich selbstständig machen wollen, müssen Sie sich für eine Rechtsform entscheiden, mit der Sie am Markt auftreten. Allerdings müssen Sie nicht nur bei der Unternehmensgründung die Herausforderung meistern, die für Ihr Geschäft geeignete Rechtsform zu finden. Vielmehr kann sich die Frage nach der passenden Rechtsform auch bei bereits bestehenden Unternehmen immer wieder erneut stellen. Dies hängt von den betriebswirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen ab. Eine endgültige Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform bei der Gründung ist daher nicht zwingend erforderlich.
 
Es empfiehlt sich, sich an den Anforderungen des Marktes zu orientieren und die Rechtsform entsprechend anzupassen. Was bei der Gründung als optimal galt, kann sich im Laufe der Nachfolgeregelungen als hinderlich erweisen.
 
Oftmals besteht der Bedarf, für spezifische Geschäftsbereiche weitere Unternehmen zu gründen, Teilbetriebe steuerlich aus bestehenden Unternehmen auszugliedern oder Gesellschaften zusammenzuführen.
 
Das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz bieten eine breite Palette an Rechtsformalternativen für bereits bestehende Unternehmen. Hierbei ist die Änderung der Rechtsform in der Regel steuerfrei.

Unser Vorgehen bei der Rechtsformwahl

Bei unserer Beratung zur Rechtsformwahl gehen wir in einem dreistufigen Entscheidungsprozess vor. 

 

In einem ersten Schritt grenzen wir den Kreis aller denkbaren Rechtsformen auf diejenigen ein, die nicht bereits aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen von vornherein für Ihr Vorhaben ausscheiden.

 

In einem zweiten Schritt prüfen wir gemeinsam mit Ihnen auf der Grundlage der getroffenen Vorauswahl den verbleibenden Kreis der Rechtsformen unter dem Blickwinkel Ihrer Zielvorstellungen.

 

Diese Grobauswahl führt uns dann zum dritten und entscheidenden Schritt. Wir stellen die Vor- und Nachteile der verbleibenden Rechtsformen gegenüber und prüfen, ob diese Rechtsformen für Ihr Vorhaben geeignet sind. Dabei berücksichtigen wir insbesondere die folgenden Aspekte:

 

  • Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
  • Führung und Kontrolle des Unternehmens
  • Finanzierung und Kapitalausstattung
  • Rechnungslegung und Publizität des Jahresabschlusses
  • Kooperationsfähigkeit
  • Besteuerung
  • Sicherung des Unternehmensfortbestands
  • Flexibilität
  • Rechtsformspezifische Kosten
  • Erbrechtliche Besonderheiten und Nachfolge

Dem Erbrecht wird bei Unternehmensgründungen oder Umstrukturierungen nicht immer die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Wir legen großen Wert darauf, dass auch die schwierigen Wechselfälle, die das Leben manchmal mit sich bringt, bei der Wahl der Rechtsform berücksichtigt werden. Junge Unternehmerinnen und Unternehmer nehmen Kredite auf, um sich eine unternehmerische Existenz aufzubauen. Unfälle und andere unvorhergesehene Ereignisse führen zu existenziellen Krisen. Minderjährige Kinder als Erben eines Unternehmers können häufig nicht durch den überlebenden Ehegatten bei unternehmerischen Entscheidungen vertreten werden, insbesondere wenn der Ehegatte auch Erbe ist. Das Vormundschaftsgericht bestellt in diesen Fällen einen (familienfremden) Pfleger. Konflikte sind vorprogrammiert. Unternehmerische Entscheidungen werden erschwert oder unmöglich.

 

Durch vorsorgende Gestaltung kann dieses Ergebnis vermieden werden. Das beginnt bei der Wahl der Rechtsform und endet bei unserem "Unternehmer-Notfallkoffer", den wir unseren Mandanten dringend empfehlen.

Die Einzelfirma - einfach, aber haftungsträchtig

Photo by James Fitzgerald on Unsplash
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Die wohl einfachste - und auch häufigste - Rechtsform ist die Einzelfirma. Sie handeln unter Ihrem eigenen Namen (Hans Maier) oder unter einer „Firma“ (z.B. HM Feinschmeckerlokal), die Sie ins Handelsregister eintragen lassen können. Sie sind dann ein sogenannter „eingetragener Kaufmann“ oder eine "eingetragene Kauffrau", auch abgekürzt mit „e.K.“. Im Rechtsverkehr treten Sie entweder unter Ihrem Namen „Hans Maier“ oder unter der Bezeichnung „HM Feinschmeckerlokal e.K., Inhaber Hans Maier“ auf. Diese Firma können Sie später sogar verkaufen, zum Beispiel an eine Frau Magda Kurz. Der neue Inhaber kann den bekannten Firmennamen „HM Feinschmeckerlokal e.K.“ weiterführen, nur dass nicht mehr Hans Maier der Inhaber ist, sondern Magda Kurz. Für Lieferanten und Kunden ist dies aus dem Handelsregister ersichtlich.

 

Nach einer Erhebung von Statista ist das Einzelunternehmen bei Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern die mit Abstand beliebteste Rechtsform in Deutschland. Bei einer höheren Mitarbeiterzahl verliert die Rechtsform des Einzelunternehmens jedoch deutlich gegenüber Kapital- und Personengesellschaften.

 

Vorteil des Einzelunternehmens ist der geringe Gründungsaufwand. Die gewerbliche Tätigkeit muss beim Gewerbeamt und beim Finanzamt angemeldet werden. Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht zwingend erforderlich. Wird sie vorgenommen, kann sie schnell und kostengünstig über einen Notar abgewickelt werden. 

 

Die Einzelfirma hat jedoch den entscheidenden Nachteil, dass der Inhaber persönlich mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten haftet, und zwar unbeschränkt. Zudem bietet die Einzelfirma kaum steuerlich interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

 

 

Fazit: Die Einzelfirma eignet sich als Rechtsform für die Gründung von sehr kleinen Unternehmen. Zu denken ist hier an den Inhaber eines kleinen Restaurants oder Ladengeschäfts, den Handwerker mit wenigen Angestellten oder den IT-Dienstleister als Soloselbstständigen. Für Unternehmen mit einer größeren Zahl von Beschäftigten, die einen nennenswerten Kapitaleinsatz und einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ist die Rechtsform des Einzelunternehmens in der Regel nicht geeignet. Hier überwiegen die Nachteile, insbesondere die fehlende Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.

Die GbR - wenn zwei sich zusammentun

Photo by Cytonn Photography on Unsplash
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Die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks. Eine GbR kann zu jedem Zweck gegründet werden. Ist der Zweck jedoch auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet, wird aus der GbR automatisch eine OHG.

 

Je nachdem, was der Gesellschaftsvertrag vorsieht, können sich die Gesellschafter verpflichten, Geldeinlagen zu leisten, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen oder den Gesellschaftszweck auf andere Weise zu fördern.

 

Bei der OHG sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Für jedes Geschäft ist daher die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Daraus folgt, dass bereits eine Stimmenthaltung zur Nichtigkeit des betreffenden Geschäfts führt.

 

Gegenüber Gesellschaftsgläubigern haftet die GbR mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Darüber hinaus haften aber auch die Gesellschafter der GbR - jeder einzeln und gesamtschuldnerisch - mit ihrem gesamten, also auch privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der GbR. Unabhängig von der Höhe der Beteiligung besteht eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung. Der Gläubiger kann sich aussuchen, welchen Gesellschafter er in Anspruch nimmt.

 

Die GbR ist rechtsfähig. Das heißt, sie kann eigenes Vermögen bilden und sogar Eigentümerin von Grundstücken werden. Auch die GbR ist insolvenzfähig. Wird sie zahlungsunfähig, können Gläubiger und Gesellschafter einen Insolvenzantrag stellen.

 

Der Vorteil der GbR ähnelt dem des Einzelunternehmens. Sie ist schnell gegründet und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Eine Kapitaleinlage ist nicht notwendig. Die GbR kann zu jedem Zweck gegründet werden. Sie ist daher sehr oft die geeignete Rechtsform für zeitlich begrenzte Zusammenschlüsse von Partnern, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollen und sich danach wieder trennen.

 

Nachteil der GbR ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen für die Schulden der GbR. Die gemeinschaftliche Geschäftsführung und die Einstimmigkeit bei Beschlüssen können im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden.

 

Fazit: Aufgrund der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter eignet sich die GbR für Vorhaben, bei denen sich Haftungsfragen für die Gesellschafter kaum stellen oder durch entsprechenden Versicherungsschutz aufgefangen werden können. Die GbR ist für temporäre Zwecke gut geeignet. Für den längerfristigen Betrieb eines Gewerbes (Gaststätte, Handwerksbetrieb) muss immer geprüft werden, welchen Haftungsrisiken sich die Gesellschafter aussetzen.

Die GmbH - das Allzweckinstrument

Photo by Crystal Kwok on Unsplash
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Die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, kurz GmbH, erfreut sich in Deutschland großer Beliebtheit. Sie gehört wie die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) zu den sogenannten Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften sind nach einer Erhebung von Statista die zweithäufigste Rechtsform in Deutschland und dominieren vor allem bei höheren Mitarbeiterzahlen.

 

Die Bezeichnung der GmbH als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ führt manchmal zu der irrigen Annahme, dass die Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern nur „beschränkt“ haftet. Diese Annahme ist falsch. Die GmbH haftet ihren Gläubigern unbeschränkt, aber nur mit dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen. Anders als bei der Einzelfirma haften bei der GmbH der oder die Gesellschafter den Gläubigern nicht mit ihrem Privatvermögen.

 

Die GmbH besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern. Die GmbH benötigt ein Stammkapital von mindestens 25.000 €, von dem Sie bei der Gründung mindestens die Hälfte, also 12.500 €, einzahlen müssen. Der Rest kann nachbezahlt werden. Die Gründungskosten für Notar und Handelsregistereintragung betragen derzeit ca. 1.500 € und können aus dem eingezahlten Stammkapital beglichen werden.

 

Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Denkbar sind wirtschaftliche Zwecke (z.B. Betrieb einer Fabrik) oder wissenschaftliche Zwecke. In der Rechtsform der GmbH können also Gewerbebetriebe, Freiberufler, Wirtschaftsverbände, wissenschaftliche Vereine oder privatisierte kommunale Unternehmen (z.B. Stadtwerke) betrieben werden. Die GmbH ist damit ein echtes Allzweckinstrument.

 

Die Geschäftsführung der GmbH obliegt den Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung als den gesetzlichen Organen der GmbH. Vertreten wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer, die häufig, aber nicht zwingend aus dem Kreis der Gesellschafter stammen (Prinzip der Fremdorganschaft). Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafter bestellt und abberufen. Die Gesellschafterversammlung hat das Recht, den Geschäftsführern jederzeit allgemein oder im Einzelfall verbindliche Weisungen zu erteilen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. 

 

Der Vorteil der GmbH liegt in der Haftungsbeschränkung und der sogenannten Außenorganschaft. Gegenüber Gesellschaftsgläubigern haftet nur die GmbH. Die Gesellschafter haften mit ihrer Stammeinlage. Darüber hinaus ist ein Durchgriff von Gläubigern der GmbH auf das Privatvermögen der Gesellschafter ausgeschlossen. Auch der Geschäftsführer haftet den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich nicht persönlich. Es gibt jedoch zahlreiche Einzelregelungen, die von den Geschäftsführern zu beachten sind. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu einer sehr empfindlichen Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen führen.

 

Der Nachteil der GmbH ist der relativ hohe Gründungsaufwand. Der Gründungsvertrag und die Satzung müssen notariell beurkundet werden. Das Stammkapital muss vor der Eintragung ins Handelsregister von den Gesellschaftern mindestens zur Hälfte eingezahlt sein. Die GmbH muss jährlich einen Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellen, der im Handelsregister veröffentlicht wird. Der Verkauf von Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung.

 

Fazit: Die GmbH ist eine der beliebtesten Kapitalgesellschaften für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Vorteile der Haftungsbeschränkung und der Fremdorganschaft überwiegen den Nachteil des Gründungsaufwandes bei weitem. Das einzuzahlende Stammkapital ist kein wirklicher Nachteil, da die GmbH nach der Gründung mit diesem Geld arbeiten kann.

 

OHG und KG – die klassischen Handelsgesellschaften

Photo by Josh Appel on Unsplash
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Die „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG) und die „Kommanditgesellschaft“ (KG) sind Personenhandelsgesellschaften, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Der Betrieb eines Handelsgewerbes (z.B. Bekleidungsgeschäft oder Autohaus) ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch Kleingewerbetreibende oder rein vermögensverwaltende Gesellschaften sind in dieser Rechtsform zulässig.

 

Die Verfolgung ideeller Zwecke ist jedoch nicht zulässig, so dass der Anwendungsbereich der OHG und der KG enger ist als der der GmbH oder der GbR, die jeden gesetzlich zulässigen Zweck verfolgen können.

 

Im Gegensatz zur GbR (die nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann) werden OHG und KG in das Handelsregister eingetragen und treten unter einer gemeinsamen Firma auf.

 

Obwohl OHG und KG keine juristischen Personen sind, können sie unter ihrer Firma ebenso wie die GbR Rechte erwerben, Vermögen bilden und Verbindlichkeiten eingehen.

 

Die OHG ist die Grundform der Personenhandelsgesellschaften. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind und für die Verbindlichkeiten der OHG unbeschränkt persönlich haften. Eine bestimmte Einlagepflicht ist für die OHG gesetzlich nicht vorgesehen, findet sich aber häufig im Gesellschaftsvertrag.

 

Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass bei der OHG alle Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Bei der KG haften die Kommanditisten den Gläubigern dagegen nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Eine Mindesthaftsumme kennt das Gesetz nicht. Demnach ist bereits eine Haftsumme von 100 € ausreichend. Anders als bei der GmbH muss der Kommanditist die Haftsumme auch nicht sofort bei Gründung an die Gesellschaft zahlen. Dies wird jedoch empfohlen. Nach Leistung der Einlage haftet der Kommanditist regelmäßig nicht mehr für die Schulden der KG.

 

Die KG benötigt - zwingend - mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär). Dieser persönlich haftende Gesellschafter führt die Geschäfte der KG und haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, d.h. unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

 

Die Vorteile der klassischen OHG und KG gegenüber anderen Rechtsformen sind heute kaum noch erkennbar, sieht man einmal von den Erleichterungen bei den Offenlegungspflichten ab. Die OHG führt wegen der persönlichen Haftung aller Gesellschafter ein Schattendasein. Bei der KG findet sich eine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär vor allem bei nicht haftenden, rein vermögensverwaltenden Gesellschaften.

 

Der Nachteil der OHG und der KG liegt in der unbeschränkten persönlichen Haftung aller Gesellschafter (bei der OHG) bzw. des Komplementärs (bei der KG).

 

Fazit: Interessant ist die Rechtsform der klassischen KG für rein vermögensverwaltende Zwecke oder wenn die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer juristischen Person, z.B. einer GmbH, übernommen wird und die Gesellschaft als GmbH & Co. KG am Markt auftritt.

Die GmbH & Co. KG - Personengesellschaft mit den Vorteilen einer Kapitalgesellschaft

Photo by Drew Beamer on Unsplash
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Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sie vermeidet jedoch den Nachteil der klassischen KG, dass eine natürliche Person als Komplementär persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Persönlich haftender Gesellschafter der GmbH & Co. KG ist eine GmbH, die regelmäßig nur mit dem Mindeststammkapital von 25.000 € ausgestattet ist.

 

Im Bereich der mittelständischen Unternehmen steht die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft damit in Konkurrenz zu den Kapitalgesellschaften, insbesondere der GmbH. Die GmbH & Co. KG bietet eine ähnliche Haftungsbeschränkung wie die GmbH.

 

Im Gegensatz zur GmbH ist die GmbH & Co. KG eine größere Flexibilität. Dies gilt insbesondere für den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG, den die Gesellschafter wesentlich freier gestalten können als bei der GmbH.

 

Eine Mindesteinlage der Kommanditisten ist nicht vorgesehen. Die Haftsummen können sehr gering sein und werden im Handelsregister eingetragen. Die Kapitalaufbringung kann nicht nur als Bar- oder Sacheinlage erfolgen, sondern z.B. auch in Form von Dienstleistungen der Gesellschafter.

 

Gegenüber der OHG und der klassischen KG weist die GmbH & Co. KG die Besonderheit, dass die Geschäftsführerstellung nicht an die Gesellschafterstellung gebunden ist (sog. Fremdorganschaft). Dieses sonst für Kapitalgesellschaften charakteristische Merkmal weist die GmbH & Co. KG deshalb auf, weil ihre persönlich haftende Gesellschafterin dem GmbH-Recht unterliegt. Die Komplementär-GmbH wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, der weder Gesellschafter der GmbH noch der KG sein muss. Dies ermöglicht eine ebenso hohe Flexibilität in der Geschäftsführung wie bei der GmbH.

 

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG kann im Vergleich zur GmbH sehr frei gestaltet werden. Die Gesellschafter können die gesetzlichen Bestimmungen über die innere Verfassung der Gesellschaft nahezu vollständig an ihre eigenen Bedürfnisse anpassen. Die GmbH unterliegt hier wesentlich stärkeren gesetzlichen Beschränkungen als die GmbH & Co. KG. Dies macht sich insbesondere bei der sehr flexiblen Kapitalaufbringung bemerkbar. Die im Handelsregister veröffentlichten Haftsummen der Kommanditisten können von den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Pflichteinlagen abweichen. Die Kapitalaufbringung ist damit wesentlich einfacher als bei der GmbH und kann formfrei erfolgen. Die Kommanditisten können sich auch laufende Entnahmen gewähren, etwa in Form von Tätigkeitsvergütungen und Vorabgewinnausschüttungen.

 

Große Unterschiede bestehen jedoch bei der Besteuerung. Im Gegensatz zur GmbH, die Körperschaftsteuer zahlt, wird das Einkommen der GmbH & Co. KG für alle Gesellschafter einheitlich festgestellt und der auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Gewinnanteil bei diesem gesondert versteuert. Die Wahl der Rechtsform wird somit wesentlich durch das Steuerrecht beeinflusst.

 

Fazit: Insgesamt zeichnet sich die GmbH & Co. KG durch die für Personengesellschaften charakteristische Kapitalflexibilität bei gleichzeitiger Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter und der Fremdorganschaft aus. Hinzu können steuerliche Vorteile gegenüber der GmbH kommen.

Die Unternehmergesellschaft (UG) – Die Mini-GmbH

Photo by Proxyclick Visitor Management System on Unsplash
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Zum 01.11.2008 hat der deutsche Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt UG, eingeführt. Dabei handelt es sich nicht wirklich um eine neue Gesellschaftsform, sondern um eine GmbH mit vielen Erleichterungen. Die Bezeichnung „Mini-GmbH“ oder „GmbH-light“ ist daher nicht ganz unzutreffend. Wesentliches Merkmal der UG (haftungsbeschränkt) ist, dass sie bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden kann. 

 

Anlass für die Schaffung der UG war vor allem die Konkurrenz durch die englische private limited company (Ltd). Existenzgründer sollten auch in Deutschland die Möglichkeit haben, mit nur 1 € eine Kapitalgesellschaft kostengünstig, schnell und unkompliziert zu gründen. Aus Sicht eines deutschen Unternehmers besteht damit kein Grund mehr, eine englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zu gründen, um einerseits die Vorteile einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft zu genießen und andererseits kein Stammkapital von 25.000 € aufbringen zu müssen. Mittlerweile gibt es über 100.000 Unternehmen in der neuen Rechtsformvariante der UG.

 

Wie die GmbH wird auch die UG durch einen Geschäftsführer vertreten.

 

Die wesentlichen Erleichterungen gegenüber der GmbH sind

 

  • Mindeststammkapital: Das Stammkapital muss nur 1 € (und nicht 25.000 €) betragen.
  • Rechtsformbezeichnung: Die Gesellschaft muss in ihrer Firma zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
  • Gesetzliche Rücklage: Die Gesellschaft muss jährlich eine Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses bilden. Die Verpflichtung zur Bildung der Rücklage ist weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzt. Die Rücklage dient im Wesentlichen als „Puffer“ für mögliche Verluste und zur späteren Kapitalauffüllung.
  • Krise der Gesellschaft: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
  • „Umwandlung“ in eine normale GmbH: Die Umwandlung erfolgt automatisch, wenn das Stammkapital auf 25.000 € erhöht wird. Mit Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ist die Gesellschaft eine normale GmbH.

Im Übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft alle Vorschriften des deutschen GmbH-Rechts. 

 

Die Vorteile der Unternehmergesellschaft liegen in der schnellen und kostengünstigen Gründung mit nur 1 € Stammkapital. Die gesetzlich vorgeschriebene Mustersatzung (Änderungen sind nicht möglich) wird notariell beurkundet und die UG anschließend in das Handelsregister eingetragen. Die UG eignet sich vor allem für Kleinunternehmen und Existenzgründer, die noch nicht über nennenswerte finanzielle Mittel verfügen.

 

Das offensichtliche Fehlen finanzieller Mittel ist aber auch der Nachteil dieser Rechtsform. Es ist schon ein Unterschied, ob man Verträge mit einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € oder mit einer UG mit einem Stammkapital von nur 1 € abschließt. Die UG ist im Geschäftsverkehr kaum kreditwürdig, jedenfalls nicht in dem Maße wie eine GmbH.

 

Fazit: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eignet sich für kleine Start-ups und Existenzgründer, die mit wenig Geld und guten Ideen starten wollen. Die Umwandlung in eine GmbH erfolgt automatisch nach Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 €. Als Rechtsform für ein Unternehmen, das sich dauerhaft am Markt etablieren will, ist die UG wegen der fehlenden Bonität weniger geeignet.

Die Aktiengesellschaft – Die Rechtsform für den Kapitalmarkt

Photo by Mathias Konrath on Unsplash
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Die Aktiengesellschaft (AG) ist wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft. Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 € und ist in Aktien zerlegt. Gesellschafter einer AG sind die Aktionäre. Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand vertreten, der durch den Aufsichtsrat überwacht wird. Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr. 

 

Prägendes Strukturmerkmal der Aktiengesellschaft ist die strikte Gewaltenteilung zwischen den Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Zu den Grundprinzipien der Aktiengesellschaft gehört der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre. Die Mitgliedschaftsrechte richten sich ausschließlich nach der Höhe der Beteiligung des einzelnen Aktionärs am Grundkapital. Die Aktiengesellschaft entsteht wie die GmbH durch notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister. Als juristische Person kann sie zu jedem Zweck gegründet werden. Die Aktiengesellschaft ist selbst Träger von Rechten und Pflichten, sie kann Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

 

Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Aktiengesellschaft den Gläubigern mit ihrem Vermögen. Die Aktionäre haften den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Rechtsform der Aktiengesellschaft bewusst missbraucht wird, um Gesellschaftsgläubiger zu schädigen.

 

Eine Aktiengesellschaft kann von einer einzigen Person gegründet werden. Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Aber auch bei der Ein-Personen-AG müssen sich zur Gründung mindestens drei weitere Personen finden, um die Organe der Aktiengesellschaft zu besetzen. 

 

Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft eigenverantwortlich. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und überwacht. Er kann nur für höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung zum Vorstand ist zulässig. 

 

Der Aufsichtsrat hat mindestens drei Mitglieder. Diese müssen natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.

 

Das Aktiengesetz kennt eine Reihe von Hinderungsgründen für die Bestellung zum Aufsichtsrat. So darf ein Aufsichtsratsmitglied nicht mehr als 10 Aufsichtsratsmandate innehaben. Er darf nicht gesetzlicher Vertreter eines von der Aktiengesellschaft abhängigen Unternehmens und schon gar nicht Vorstand der Aktiengesellschaft sein. Das Verbot der Überkreuzverflechtung verhindert im Interesse einer unabhängigen und unparteiischen Überwachung des Vorstands, dass ein Aufsichtsratsmitglied selbst in einem anderen Unternehmen von dem zu überwachenden Vorstandsmitglied überwacht wird. Ehemalige Vorstandsmitglieder können grundsätzlich erst nach einer Karenzzeit von zwei Jahren in den Aufsichtsrat eintreten.

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften in den Aufsichtsrat zu wählen oder zu entsenden sind (z.B. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung). 

 

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen. Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, kann der Vorstand die Hauptversammlung über die Zustimmung entscheiden lassen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

Im Gegensatz zu anderen Kapitalgesellschaften wie der GmbH ist die Aktiengesellschaft börsenfähig. Börsennotiert sind danach Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird. Börsennotierte Aktiengesellschaften haben nicht nur strengere aktienrechtliche Vorschriften, sondern auch zahlreiche kapitalmarktrechtliche Sondervorschriften zu beachten.

 

Fazit: Die Aktiengesellschaft ist die bevorzugte Rechtsform für große Unternehmen, die sich über den Kapitalmarkt oder die Börse finanzieren wollen. Für kleinere und mittlere Unternehmen überwiegen teilweise die Nachteile. Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung und wird vom Aufsichtsrat bestellt und überwacht. Weder der Aufsichtsrat noch die Hauptversammlung können dem Vorstand vorschreiben, welche Geschäfte er tätigen darf und welche nicht. Vorstand und Aufsichtsrat sind strikt getrennt. Damit ist die GmbH flexibler als die AG und betont die Leitung durch die Gesellschafterversammlung wesentlich stärker als die AG. Der Geschäftsführer einer GmbH ist an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Der Vorstand der AG ist weisungsunabhängig.