Oftmals besteht der Wunsch, weitere Unternehmen für bestimmte Bereiche zu gründen, Geschäftsbereiche (steuerlich sog. Teilbetriebe) aus bestehenden Unternehmen abzuspalten oder Gesellschaften zusammenzuführen.
Das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz bieten hier ein breites Spektrum an Rechtsformalternativen für bereits bestehende Unternehmen. Dabei lassen sich Rechtsformen - in der Regel - steuerfrei ändern.
Bei unserer Beratung zur Rechtsformwahl gehen wir in einem dreistufigen Entscheidungsprozess vor.
Dabei berücksichtigen wir vor allem die folgenden Gesichtspunkte:
Dem Erbrecht wird bei Unternehmensgründungen oder Umstrukturierungen teilweise nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Wir legen großen Wert darauf, dass auch die schwierigen Wechselfälle, die das Leben manchmal mit sich bringt, bei der Rechtsformwahl berücksichtigt werden. Junge Unternehmerinnen und Unternehmer nehmen Kredite auf, um sich eine unternehmerische Existenz aufzubauen. Unfälle und andere unvorhergesehene Ereignisse führen zu existentielle Krisen. Minderjährige Kinder als Erben eines Unternehmers können häufig vom überlebenden Ehegatten bei unternehmerischen Entscheidungen nicht vertreten werden, vor allem, wenn der Ehegatte ebenfalls Erbe ist. Das Vormundschaftsgericht bestellt in diesen Fällen einen (familienfremden) Pfleger. Konflikte sind dabei vorprogrammiert. Unternehmerische Entscheidungen sind schwierig bis unmöglich.
Durch vorsorgende Gestaltung lässt sich dieses Ergebnis vermeiden. Dies beginnt bei der Rechtsformwahl und endet mit unserem Unternehmer-Notfallkoffer, den wir unseren Mandanten dringend ans Herz legen.
Die sicherlich einfachste - und auch häufigste - Rechtsform ist die Einzelfirma. Sie handeln im eigenen Namen (Hans Maier) oder unter einer „Firma“ (z.B. HM Feinschmeckerlokal), die Sie im Handelsregister eintragen lassen können. Dann sind Sie ein sog. „eingetragener Kaufmann“ bzw. "eingetragene Kauffrau", auch mit „e.K.“ abgekürzt. Im Rechtsverkehr treten Sie entweder unter Ihrem Namen „Hans Maier“ auf, oder mit der Bezeichnung „HM Feinschmeckerlokal e.K., Inhaber Hans Maier“. Diese Firma können Sie sogar später einmal verkaufen, etwa an eine Frau Magda Kurz. Der neue Inhaber kann die bekannte Firmenbezeichnung „HM Feinschmeckerlokal e.K.“ weiter nutzen, nur ist nicht mehr Hans Maier der Inhaber, sondern Magda Kurz. Dies ergibt sich für Lieferanten und Kunden aus dem Handelsregister.
Nach einer Erhebung der Statista ist die Einzelfirma die bei weitem beliebteste Rechtsform in Deutschland bei Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten. Bei einer höheren Anzahl von Beschäftigten verliert die Rechtsform der Einzelfirma aber deutlich gegenüber den Kapital- und Personengesellschaften.
Der Vorteil der Einzelfirma ist der geringe Gründungsaufwand. Die gewerbliche Tätigkeit muss beim Gewerberegister und beim Finanzamt angemeldet werden. Die Eintragung im Handelsregister ist nicht zwingend. Wird sie vorgenommen, ist sie über einen Notar schnell und kostengünstig erledigt.
Die Einzelfirma hat allerdings den entscheidenden Nachteil, dass der Inhaber für sämtliche Verbindlichkeiten mit seinem geschäftlichen und seinem privaten Vermögen persönlich haftet, und zwar unbegrenzt. Auch eröffnet die Einzelfirma kaum steuerlich interessante Handlungsspielräume.
Fazit: Die Einzelfirma eignet sich als Rechtsform für den Unternehmensstart bei sehr kleinen Unternehmen. Zu denken ist hier an den Inhaber eines kleinen Restaurants oder Ladenlokals, den Handwerker mit wenigen Angestellten oder den IT-Dienstleister als Solo-Selbstständigen. Für Unternehmen mit einer höheren Beschäftigtenzahl, die für ihre Tätigkeit einen nennenswerten Kapitaleinsatz und einen gewerbsmäßig eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen, eignet sich die Rechtsform der Einzelfirma meistens nicht. Die Nachteile, insbesondere die fehlende Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung, überwiegen hier.
Eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks. Eine GbR kann zu jedem Zweck gegründet werden. Ist der Zweck allerdings auf den Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet, so wird die GbR automatisch zur OHG.
Je nachdem, was der Gesellschaftsvertrag vorsieht, könenn sich die Gesellschafter verpflichten, finanzielle Einlagen zu leisten, ihre Arbeitskraft einzubringen oder den Gesellschaftszweck auf andere Art und Weise fördern.
Zur Geschäftsführung sind bei der GbR alle Gesellschafter gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt wird. Damit ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Daraus folgt, dass schon bei einer einzigen Stimmenthaltung das fragliche Geschäft unterbleiben muss.
Den Gesellschaftsgläubigern haftet die GbR mit ihrem Vermögen. Zusätzlich haften aber auch die Gesellschafter der GbR - je einzeln und in voller Höhe - mit ihrem gesamten, also auch privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der GbR. Unabhängig von der Höhe der Beteiligung besteht eine sog. gesamtschuldnerische Haftung. Der Gläubiger kann sich aussuchen, welchen Gesellschafter er in Anspruch nimmt.
Die GbR ist rechtsfähig. Das bedeutet, dass sie eigenes Vermögen bilden und sogar Eigentümerin von Grundstücken werden kann. Die GbR ist auch insolvenzfähig. Wird sie zahlungszunfähig, können Gläubiger und Gesellschafter einen Insolvenzantrag stellen.
Der Vorteil der GbR ähnelt der Einzelfirma. Sie ist schnell gegründet und wird nicht im Handelsregister eingetragen. Finanzielle Einlagen sind nicht zwingend notwendig. Die GbR kann zu jedem Zweck gegründet werden. Damit ist sie sehr häufig die passende Rechtsform für vorübergehende Zusammenschlüsse von Partnern, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollen und sich danach wieder trennen.
Der Nachteil der GbR ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden der GbR. Die gemeinschaftliche Geschäftsführung und die Einstimmigkeit bei Entscheidungen kann im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden.
Fazit: Wegen der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter eignet sich die GbR für Vorhaben, bei denen sich Haftungsfragen für die Gesellschafter kaum stellen oder durch entsprechenden Versicherungsschutz abgefangen werden können. Die GbR ist gut geeignet für vorübergehende Zwecke. Für den längerfristigen Betrieb eines Gewerbes (Restaurant, Handwerksbetrieb) muss immer untersucht werden, welchen Haftungsgefahren sich die Gesellschafter aussetzen.
Die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, kurz GmbH, erfreut sich in Deutschland großer Beliebtheit. Sie gehört zu den sog. Kapitalgesellschaften, wie auch die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Kapitalgesellschaften ist nach Erhebung der Statista die zweithäufigste Rechtsform in Deutschland und dominieren vor allem bei einer höheren Beschäftigtenzahl.
Die Bezeichnung der GmbH als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ führt manchmal zu der irrigen Annahme, die Gesellschaft würde gegenüber ihren Gläubigern nur „beschränkt“ haften. Diese Annahme ist falsch. Die GmbH haftet ihren Gläubigern unbeschränkt, allerdings nur mit dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen. Anders als bei der Einzelfirma haften der oder die Gesellschafter einer GmbH den Gläubigern nicht mit ihrem Privatvermögen.
Die GmbH hat einen oder mehrere Gesellschafter. Die GmbH benötigt ein Stammkapital von mindestens 25.000 €, von dem Sie bei Gründung mindestens die Hälfte, also 12.500 €, einbezahlen müssen. Der Rest kann später eingezahlt werden. Die Gründungskosten für Notar und Handelsregistereintragung belaufen sich derzeit auf rund 1.500 € und können aus dem eingezahlten Stammkapital aufgebracht werden.
Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Denkbar sind wirtschaftliche Zwecke (etwa der Betrieb einer Fabrik) oder wissenschaftliche Zwecke. Deshalb können Gewerbebetriebe, Freiberufler, Wirtschaftsverbände, wissenschaftliche Vereinigungen oder privatisierte kommunale Betriebe (wie z.B. Stadtwerke) in der Rechtsform der GmbH betrieben werden. Die GmbH ist damit ein wahres Allzweckinstrument.
Die Verwaltung der GmbH obliegt den Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung als den gesetzlichen Organen der GmbH. Vertreten wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer, die häufig, aber nicht zwingend, aus dem Kreis der Gesellschafter stammen (Prinzip der Fremdorganschaft). Die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern bestellt und abberufen. Der Gesellschafterversammlung steht das Recht zu, den Geschäftsführern jederzeit verbindliche allgemeine oder einzelfallbezogene Weisungen zu erteilen und eine Geschäftsordnung zu erlassen.
Der Vorteil der GmbH liegt in der Haftungsbegrenzung und der sog. Fremdorganschaft. Nur die GmbH haftet den Gesellschaftsgläubigern. Die Gesellschafter haften dafür, dass sie das Stammkapital eingezahlt haben. Darüber hinaus ist ein Durchgriff von Gläubigern der GmbH auf das Privatvermögen der Gesellschafter ausgeschlossen. Auch der Geschäftsführer haftet den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich nicht persönlich. Hier gibt es aber zahlreiche Einzelregelungen, die von Geschäftsführern zu beachten sind. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu sehr empfindlichen Haftungen von Geschäftsführern mit ihrem Privatvermögen führen.
Der Nachteil der GmbH besteht in einem verhältnismäßig hohen Gründungsaufwand. Die Gründungsurkunde und die Satzung müssen vor einem Notar beurkundet werden. Das Stammkapital müssen die Gesellschafter vor der Eintragung im Handelsregister mindestens zur Hälfte eingezahlt haben. Die GmbH muss jährlich einen Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr aufstellen, der im Unternehmensregister veröffentlicht wird. Geschäftsanteile können nur mit notarieller Beurkundung verkauft werden.
Fazit: Die GmbH gehört zu den beliebtesten Kapitalgesellschaften bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU’s). Die Vorteile der Haftungsbegrenzung und der Fremdorganschaft überwiegen bei weitem den Nachteil des Gründungsaufwandes. Das einzuzahlende Stammkapital stellt keinen echten Nachteil dar, weil die GmbH nach ihrer Gründung mit diesem Geld arbeiten kann.
Die „offenen Handelsgesellschaft“ (OHG) und die „Kommanditgesellschaft“ (KG) sind Personenhandelsgesellschaften, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ausgerichtet ist. Allerdings ist der Betrieb eines Handelsgewerbes (z.B. eines Bekleidungsgeschäftes oder eines Autohauses) nicht zwingend erforderlich. Auch kleingewerbliche oder rein vermögensverwaltende Gesellschaften sind in dieser Rechtsform zulässig.
Nicht zulässig ist dagegen die Verfolgung ideeller Zwecke, so dass der Einsatzbereich der OHG und KG kleiner ist als der der GmbH oder der GbR, die jeden gesetzlich zulässigen Zweck verfolgen können.
Im Gegensatz zur GbR (die nicht im Handelsregister eingetragen werden kann) werden OHG und KG im Handelsregister eingetragen und treten unter einer gemeinschaftlichen Firma auf.
OHG und KG sind zwar keine juristischen Personen, sie können aber unter ihrer Firma Rechte erwerben, Vermögen bilden und Verbindlichkeiten eingehen, ähnlich wie die GbR.
Die Grundform der Personenhandelsgesellschaften ist die OHG. Es gibt mindestens zwei Gesellschafter, die zur Geschäftsführung gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet sind und die für die Verbindlichkeiten der OHG vollständig persönlich haften. Eine bestimmte Einlagepflicht ist im Gesetz für die OHG zwar nicht vorgesehen, findet sich aber häufig im Gesellschaftsvertrag.
Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass bei der OHG alle Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft persönlich haften. Bei der KG hingegen haften die Kommanditisten den Gläubigern nur in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Eine Mindesthaftsumme kennt das Gesetz nicht. Demnach reichen schon Haftsummen von 100 € aus. Der Kommanditist muss die Haftsumme – anders als bei der GmbH – auch nicht gleich bei Gründung an die Gesellschaft zahlen. Gleichwohl ist dies zu empfehlen. Nach erfolgter Einlagezahlung haftet der Kommanditist regelmäßig nicht mehr für die Schulden der KG.
Die KG benötigt – zwingend – mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär). Dieser persönlich haftende Gesellschafter führt die Geschäfte der KG und haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, also unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
Vorteile der klassischen OHG und KG gegenüber anderen Rechtsformen sind heute kaum mehr ersichtlich, wenn man von den Erleichterungen bei Pflichtveröffentlichungen absieht. Wegen der persönlichen Haftung aller Gesellschafter führt die OHG ein Schattendasein. Bei der KG trifft man eine natürliche Person, die das Amt des unbeschränkt haftenden Komplementärs übernimmt, vor allem in nicht haftungsträchtigen, rein vermögensverwaltend tätigen Gesellschaften an.
Der Nachteil der OHG und der KG liegt in der unbeschränkten persönlichen Haftung aller Gesellschafter (bei der OHG) bzw. des Komplementäs (bei der KG).
Fazit: Interessant ist die Rechtsform der klassischen KG bei rein vermögensverwaltenden Zwecken, oder, wenn die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters nicht von einer natürlichen, sondern von einer juristischen Person, etwa einer GmbH, übernommen wird und die Gesellschaft als GmbH & Co. KG am Markt auftritt.
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Allerdings vermeidet sie den Nachteil der klassischen KG, wonach eine natürliche Person als Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet. Persönlich haftender Gesellschafter der GmbH & Co. KG ist eine GmbH, die regelmäßig nur mit dem Mindeststammkapital von 25.000 € ausgestattet ist.
Im Bereich der mittelständischen Unternehmen steht die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft damit in Konkurrenz zu den Kapitalgesellschaften, insbesondere der GmbH. Die GmbH & Co. KG bietet eine ähnliche Haftungsbeschränkung wie die GmbH.
Im Gegensatz zur GmbH weist die GmbH & Co. KG eine größere Flexibilität auf. Dies gilt vor allem für den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG, den die Gesellschafter wesentlich freier als bei der GmbH gestalten können.
Eine Mindesteinlage ist für die Kommanditisten nicht vorgesehen. Die Haftsummen können sehr niedrig sein und werden im Handelsregister eingetragen. Die Kapitalaufbringung kann nicht nur als Bar- oder Sacheinlage, sondern z.B. auch in Form von Dienstleistungen der Gesellschafter erfolgen.
Im Gegensatz zur OHG und zur klassischen KG weist die GmbH & Co. KG die Besonderheit auf, dass die Geschäftsführerstellung nicht an die Gesellschafterstellung gebunden ist (sog. Fremdorganschaft). Diese sonst für Kapitalgesellschaften charakteristische Eigenschaft weist die GmbH & Co. KG deshalb auf, weil für ihre persönlich haftende Gesellschafterin das GmbH-Recht gilt. Die Komplementär-GmbH wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, der weder selbst Gesellschafter der GmbH noch der KG sein muss. Hierdurch bietet sich eine ebenso hohe Flexibilität in Bezug auf die Geschäftsführung an wie bei der GmbH.
Die Satzung der GmbH & Co. KG lässt sich im Vergleich zur GmbH sehr frei gestalten. Die Gesellschafter können die gesetzlichen Regelungen bezüglich der inneren Verfassung der Gesellschaft nahezu vollständig auf die eigenen Bedürfnisse anpassen. Die GmbH unterliegt hier wesentlich stärkeren gesetzlichen Zwängen als die GmbH & Co. KG. Dies macht sich vor allem bei der überaus flexiblen Kapitalaufbringung bemerkbar. Die im Handelsregister veröffentlichten Haftsummen der Kommanditisten dürfen von den gesellschaftsvertraglich vereinbarten Pflichteinlagen abweichen. Damit ist die Kapitalaufbringung wesentlich einfacher als bei der GmbH und frei von Formvorschriften zu vollziehen. Auch können sich Kommanditisten laufende Entnahmen bewilligen, etwa in Form von Tätigkeitsvergütungen und Vorabgewinnausschüttungen.
Große Unterschiede bestehen allerdings in der Besteuerung. Anders als eine GmbH, die Körperschaftsteuer bezahlt, wird das Einkommen der GmbH & Co. KG für alle Gesellschafter einheitlich festgestellt und der auf jeden Gesellschafter entfallende Gewinnanteil bei diesem gesondert versteuert. Die Rechtsformwahl ist deshalb wesentlich vom Steuerrecht geprägt.
Fazit: Insgesamt zeichnet sich die GmbH & Co. KG durch die für Personengesellschaften charakteristische Kapitalflexibilität aus mit gleichzeitiger Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter und der Fremdorganschaft. Dazu können noch steuerliche Vorteile gegenüber der GmbH treten.
Zum 01.11.2008 wurde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt als UG, vom deutschen Gesetzgeber eingeführt. Es handelt sich hierbei eigentlich nicht um eine neue Rechtsform einer Gesellschaft, sondern um eine GmbH mit vielen Erleichterungen. Der Begriff „Mini-GmbH“ oder „GmbH-light“ ist deshalb gar nicht so verkehrt. Wesentliches Kennzeichen der (haftungsbeschränkt) ist, dass sie bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden kann.
Anlass für die Schaffung der UG war vor allem die Konkurrenz durch die englische private limited company (Ltd). Unternehmensgründer sollen auch in Deutschland die Möglichkeit haben, eine Kapitalgesellschaft mit nur 1 € preiswert, schnell und unkompliziert zu gründen. Aus Sicht eines deutschen Unternehmers besteht damit kein Grund mehr, eine englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zu gründen, um einerseits die Vorzüge einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft zu genießen und andererseits nicht ein Stammkapital vom 25.000 € aufbringen zu müssen. Zwischenzeitlich bestehen über 100.000 Unternehmen in der neuen Rechtsformvariante der UG.
Wie die GmbH wird auch die UG von einem Geschäftsführer vertreten.
Die wesentlichen Erleichterungen zur GmbH sind:
Im Übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft alle Regeln des deutschen GmbH-Rechts.
Die Vorteile der Unternehmergesellschaft bestehen in der schnellen und kostengünstigen Gründung mit nur 1 € Stammkapital. Die gesetzlich vorgeschrieben Mustersatzung (Änderungen sind nicht möglich) wird vor einem Notar beurkundet, die UG danach in das Handelsregister eingetragen. Die UG eignet sich vor allem für kleine Unternehmen und Start-ups, die noch nicht über nennenswerte finanzielle Mittel verfügen.
Die offensichtlich fehlenden finanziellen Mittel sind aber auch der Nachteil dieser Rechtsform. Es macht schon einen Unterschied, mit einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € oder mit einer UG mit einem Stammkapital von nur 1 € Verträge abzuschließen. Die UG ist im geschäftlichen Verkehr kaum kreditwürdig, jedenfalls nicht in dem Umfang einer GmbH.
Fazit: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eignet sich für kleine Start-ups und Unternehmensgründer, die mit wenig Geld und guten Ideen beginnen wollen. Die Umwandlung in eine GmbH geschieht nach Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 € automatisch. Als Rechtsform für ein Unternehmen, die sich auf Dauer am Markt etablieren will, ist die UG wegen der fehlenden Kreditwürdigkeit weniger geeignet.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft. Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 € und ist in Aktien zerlegt. Gesellschafter einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre. Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand vertreten, der vom Aufsichtsrat überwacht wird. Die Aktionäre üben ihre Rechte in der Hauptversammlung aus.
Prägendes Strukturmerkmal der Aktiengesellschaft ist die strikte getrennte Kompetenzverteilung zwischen den Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Zu den grundlegenden Prinzipien der Aktiengesellschaft gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz der Aktionäre. Die Mitgliedschaftsrechte richten sich ausschließlich nach der Beteiligungshöhe des einzelnen Aktionärs am Grundkapital. Die Aktiengesellschaft wird wie die GmbH durch notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister gegründet. Als juristische Person kann sie zu jedem beliebigen Zweck gegründet werden. Die Aktiengesellschaft ist selbst Träger von Rechten und Pflichten, sie kann Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Für ihre Schulden haftet die Aktiengesellschaft den Gläubigern mit ihrem Vermögen. Die Aktionäre haften den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich nicht. Ausnahmen gibt es dann, wenn die Rechtsform der Aktiengesellschaft bewusst missbraucht wird, um Gesellschaftsgläubigern zu schaden.
Eine Aktiengesellschaft kann von nur einer Person gegründet werden. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. Aber auch bei der Einpersonen-AG müssen sich für die Gründung mindestens drei weitere Personen finden, um die Organe der Aktiengesellschaft zu besetzen.
Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bestellt und beaufsichtigt wird der Vorstand vom Aufsichtsrat. Er darf nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung zum Vorstand ist möglich.
Der Aufsichtsrat besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Dabei muss es sich um natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen handeln.
Das Aktiengesetz kennt eine Vielzahl von Hinderungsgründen für die Bestellung als Aufsichtsrat. So darf ein Aufsichtsrat nicht mehr als 10 Aufsichtsratsmandate innehaben. Er darf nicht gesetzlicher Vertreter eines von der Aktiengesellschaft abhängigen Unternehmens und schon gar nicht Vorstand der Aktiengesellschaft sein. Das Verbot der Überkreuzverflechtung verhindert im Interesse der unabhängigen und unparteiischen Überwachung des Vorstands, dass ein Aufsichtsratsmitglied selbst in einem anderen Unternehmen von dem zu beaufsichtigenden Vorstandsmitglied überwacht wird. Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen grundsätzlich erst nach einer Karenzzeit von zwei Jahren in den Aufsichtsrat einziehen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen in den Aufsichtsrat zu wählen oder zu entsenden sind (z.B. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung).
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen. Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, kann der Vorstand die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließen lassen. Hierfür ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Aktiengesellschaft ist im Unterschied zu den anderen Kapitalgesellschaften wie die GmbH börsenfähig. Börsennotiert sind danach Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der durch staatlich anerkannte Stellen geregelt und überwacht wird. Börsennotierte Aktiengesellschaften haben nicht nur strengere aktienrechtliche Vorgaben, sondern auch zahlreiche Sondervorschriften des Kapitalmarktrechts zu beachten.
Fazit: Die Aktiengesellschaft ist die bevorzugte Rechtsform für große Unternehmen, die sich am Kapitalmarkt oder an der Börse finanzieren wollen. Für kleinere und mittlere Unternehmen überwiegen mitunter die Nachteile. Der Vorstand führt die Geschäfte eigenverantwortlich und wird vom Aufsichtsrat bestellt und überwacht. Weder der Aufsichtsrat noch die Hauptversammlung können dem Vorstand vorschreiben, welche Geschäfte er machen soll und welche nicht. Vorstandsposition und Aufsichtsratsamt sind strikt getrennt. Damit ist eine GmbH flexibler als eine AG und betont die Leitung durch die Gesellschafterversammlung wesentlich stärker als eine AG. Der Geschäftsführer einer GmbH hat den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Der Vorstand einer AG ist weisungsunabhängig.