Insolvenzrecht

Photo by Beatriz Pérez Moya on Unsplash
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Kanzlei werden seit vielen Jahren von Insolvenzgerichten als Gutachter und Insolvenzverwalter in Unternehmensinsolvenzen eingesetzt. Wir sind auch als Sachwalter in Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung tätig. Wir haben langjährige Erfahrungen mit den komplexen Fragestellungen einer Unternehmenssanierung. 

 

Machen Sie gerade in wirtschaftlich guten Zeiten einmal mit uns den Insolvenzstresstest. Wie ist Ihr Unternehmen auf ein Insolvenzszenario bei Ihren Kunden oder Lieferanten vorbereitet? Häufig führt schon der Zahlungsausfall bei einem wichtigen Kunden zur Existenzkrise des eigenen Unternehmens. Mit unserer Hilfe erkennen Sie Schwachstellen in Ihren Abläufen, die zumeist rasch behoben werden können. In der Krise kommen solche Hilfen häufig zu spät.

 

Gesellschafter und Geschäftsführer vermeiden mit unserer Hilfe typische Haftungsfallen in einer Insolvenz. 

 

Ist eine Insolvenz nicht mehr abzuwenden, kann eine Sanierung Ihres Unternehmens mit Hilfe einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung eine Lösung für alle Verfahrensbeteiligten sein. Wir begleiten die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung mit dem Ziel, Ihr Unternehmen durch einen Insolvenzplan nachhaltig zu sanieren. 

 

Wir betreuen Gläubiger, Schuldner und Aussonderungsberechtigte bei Forderungsanmeldungen, in Anfechtungsprozessen, bei Fragen des Eigenkapitalersatzes, des Eigentumsvorbehalts, bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen oder bei Vertragsabschlüssen zum Erwerb von Unternehmen aus einer Insolvenz. Es handelt sich hierbei um Rechtsgebiete, die zunehmend nicht nur Spezialwissen zu neueren Rechtsentwicklungen und höchstrichterlichen Urteilen verlangen, sondern auch eine große Bandbreite an Erfahrung.

 

Wir kennen den Ablauf von Insolvenzen - vom Eröffnungsverfahren über die Verfahrenseröffnung bis zur Schlussverteilung - nicht nur theoretisch, sondern praktisch.

Außergerichtliche Sanierung

Photo by Clark Tibbs on Unsplash
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Zum 01.01.2021 sind durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 22.12.2020 erhebliche Neuerung in diesem Bereich in Kraft getreten. 

 

Neu eingeführt wurde mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) die Möglichkeit einer Sanierung und Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Unternehmen sollen sich damit auch ohne ein gerichtliches Insolvenzverfahrens sanieren und von einem Teil ihrer Schulden befreien können.

 

Im Vorstadium einer Insolvenz haben Unternehmen häufig versucht, mit ihren Gläubigern Vergleiche abzuschließen. Das Unternehmen bot den Gläubigern eine bestimmte Quote gegen den Verzicht auf die Restforderung. Diese Vergleiche trugen gleich drei erhebliche Risiken mit sich.

 

  • Wenn ein Rechtsträger seinen Gläubigern offenbart, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, sämtliche Verbindlichkeiten fristgerecht zu bedienen, war damit gleichzeitig das (öffentliche) Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung verbunden. Beides sind Insolvenzgründe. Besteht - je nach Rechtsform - eine Insolvenzantragspflicht, lief spätestens mit dem Vergleichsangebot auch die Frist, innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen.
  • Der außergerichtliche Vergleich setzt regelmäßig voraus, dass sämtliche Gläubiger ihm zustimmen. Vergleiche scheitern, wenn wenige Gläubiger sich auf den Forderungsverzicht nicht einlassen wollten. Ein Insolvenzverfahren war dann häufig unausweichlich. 
  • Wenn einem Gläubiger offenbart wird, dass ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht (vollständig) bedienen kann, und erhält der Gläubiger Ratenzahlungen oder Teilzahlungen auf seine Forderung, läuft er Gefahr, die erhaltenen Beträge in einer späteren Insolvenz wieder an den Insolvenzverwalter nach erklärter Insolvenzanfechtung zurückzahlen müssen.

 

StaRUG und außergerichtliche Sanierung

Das StaRUG basiert auf einer europäischen Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens. Diese Richtlinie wurde nun in deutsches Recht umgesetzt. Das StaRUG soll verhindern, dass es zu überhaupt zu einem Insolvenzverfahren kommt. 

 

Aus diesem Grunde setzt das Gesetz mit seinen Maßnahmen sehr früh an und führt in § 1 StaRUG eine Krisenfrüherkennung ein. Diese Krisenfrüherkennung ist verpflichtend für juristische Personen (z.B. GmbH) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH & Co. KG). 

 

Wird eine Krise frühzeitig erkannt, kann das Unternehmen die Instrumentarien des StaRUG in Anspruch nehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Unternehmen sanierungswürdig ist. Es muss drohende Zahlungsunfähig vorliegen (§ 18 Abs. 2 InsO). Das bedeutet, dass bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine Sanierung nach dem StaRUG ausgeschlossen ist. Hier bleibt dann nur die Insolvenz nach der Insolvenzordnung (InsO).

 

Liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung vor, so kann das Unternehmen eine Sanierungsmoderation (§§ 94 ff StaRUG) beantragen. Das Restrukturierungsgericht bestellt einen Sanierungsmoderator. Dessen Aufgabe ist es, im Moderationszeitraum eine Lösung zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern zur Überwindung der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu vermitteln. Der Moderationszeitraum beträgt drei Monate und kann um drei weitere Monate verlängert werden. Der Sanierungsvergleich kann auf Antrag des Unternehmens durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. 

 

Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Ein weiteres Instrument im StaRUG ist der sogenannte Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sind nicht abhängig von einer zuvor durchgeführten Sanierungsmoderation. Möchte ein Unternehmen die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen, muss es restrukturierungsfähig sein. Das Restrukturierungsvorhaben muss beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt werden. Restrukturierungsfähigkeit liegt nur solange vor, solange die Zahlungsunfähigkeit lediglich droht. 

 

Während des Restrukturierungsverfahrens ruht die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Allerdings muss das Unternehmen dem Restrukturierungsgericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Wird die notwendige Anzeige beim Restrukturierungsgericht unterlassen, kann dies strafrechtliche Konsequenzen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) nach sich ziehen (§ 42 Abs. 3 StaRUG). 

 

Zur Unterstützung des Restrukturierungsverfahrens kann das Unternehmen folgende Instrumente (§ 29 Abs. 2 StaRUG) beantragen:

  • Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung);
  • gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungplans erheblich sind (Vorprüfung);
  • gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und
  • gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans. 

Durch das Instrument der Stabilisierungsanordnung kann z.B. erreicht werden, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt oder einstweilen eingestellt werden. Die Stabilisierungsanordnung kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten ergehen. 

 

Der Restrukturierungsplan

Wesentliches Element des Restrukturierungsverfahrens ist der sog. Restrukturierungsplan. Dieser Plan muss bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht im Entwurf eingereicht werden. Ist ein Plan noch nicht ausgearbeitet, muss stattdessen ein Konzept für die Restrukturierung vorgelegt werden. Dieses Konzept muss Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, das Ziel der Restrukturierung sowie die Maßnahmen beschreiben, die zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden. 

 

Der Restrukturierungsplan teilt sich inhaltlich wie ein Insolvenzplan in einen darstellenden und gestaltenden Teil auf. Der darstellende Teil gibt den Planbetroffenen (Gläubiger und Gericht) Informationen über das Unternehmen und beschreibt die Grundlagen und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans. Der gestaltende Teil legt die Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans fest. Dem Plan sind diverse Anlagen beizufügen. 

 

Mit dem Restrukturierungsplan kann gezielt in Forderungen einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen eingegriffen werden. Allerdings sind z.B. die Forderungen von Arbeitnehmern der Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich. 

 

Über den Sanierungsplan stimmen die Planbetroffenen (Gläubiger) ab. Hierzu können, wie bei einem Insolvenzplan auch, bestimmte Gruppen gebildet werden. Dem Plan müssen mindestens 75 % der Gläubiger in jeder Gruppe zugestimmt haben. 

 

Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestimmt das Restrukturierungsgericht von Amts wegen einen sog. "notwendigen" Restrukturierungsbeauftragten. Die Bestellung kann auch auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers (fakultativer Restrukturierungsbeauftragter) erfolgen. Der Restrukturierungsbeauftragte ist eine neutrale und unabhängige Person. Seine Aufgabe unterscheidet sich, je nachdem, ob er als "notwendiger" oder "fakultativer" Restrukturierungsbeauftragter bestellt wurde. Der notwendige Restrukturierungsbeauftagte hat  u.a. auch Überwachungsaufgaben für das Restrukturierungsgericht wahrzunehmen. Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans (§ 79 StaRUG). 

 

Wurde der Restrukturierungspan mit der erforderlichen Mehrheit der Gläubiger angenommen, kann das Unternehmen die gerichtliche Planbestätigung beantragten. Nur mit der gerichtlichen Planbestätigung entfaltet der Restrukturierungsplan seine Wirkungen gegen widersprechende oder an der Abstimmung nicht teilnehmende Gläubiger. Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. 

 

Fazit

Die außergerichtliche und vorinsolvenzrechtliche Sanierung und Entschuldung bietet gegenüber der bisherigen Rechtslage entscheidende Vorteile. Zum ersten Mal überhaupt gibt es einen Rechtsrahmen, wonach Unternehmen im Frühstadium einer Krise von einem Teil ihrer Schulden befreit werden können, ohne ein teures Insolvenzverfahren mit all seinen negativen Wirkungen durchlaufen zu müssen. 

 

Für die außergerichtliche Sanierung ist nicht mehr die Einstimmigkeit der Gläubiger erforderlich. Es reicht eine Mehrheit von 75 %. Es kann sogar nur in die Verbindlichkeiten einzelner Gläubigergruppen (z. B. Finanzgläubiger) eingegriffen werden, während andere Gläubigergruppen wie Lieferanten keinen Sanierungsbeitrag leisten müssen.

 

Mit der Planbestätigung wirkt der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans für und gegen alle Gläubiger, gleichgültig, ob sie dem Plan zugestimmt oder überhaupt am Planverfahren teilgenommen haben.

 

Die Praxis wird zeigen, ob sich dieses Instrument bewährt.

 

Wir beraten Sie gern über die Einrichtung des notwendigen Krisenfrüherkennungssystems in Ihrem Unternehmen und begleiten Sie als Schuldner oder als Gläubiger im StaRUG-Verfahren.