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Commercial Courts in Stuttgart und Mannheim

In Stuttgart und Mannheim sind seit dem 01.11.2020 Commercial Courts eingerichtet, die erstinstanzlich für große Zivilverfahren des Wirtschaftsrechts zuständig sind. Die Zuständigkeit der Commercial Courts ist insbesondere für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (in Stuttgart streitwertunabhängig), Unternehmenskäufe und wirtschaftlich bedeutsame Streitigkeiten zwischen Unternehmen (B2B) gegeben - außer, es besteht eine Spezialzuständigkeit einer anderen Zivilkammer.

 

Typische Fälle, in denen der Commercial Court Stuttgart oder Mannheim zur Konfliktlösung angerufen werden kann, sind

 

  • Streitigkeiten nach Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages (Share Deal): Solche Konflikte entstehen häufig durch unterschiedliche Auslegungen von Vertragsklauseln oder Unstimmigkeiten über die Erfüllung von Vertragspflichten nach dem Closing. Diese Art von Streitigkeiten erfordert häufig ein tiefes Verständnis des Handels- und Gesellschaftsrechts, wofür spezialisierte Handelsgerichte prädestiniert sind.

 

  • Vertragspflichten und Drittschäden bei Automobilzulieferern: In Fällen, in denen ein Automobilzulieferer zur termingerechten Lieferung wichtiger Produktkomponenten verpflichtet ist und aufgrund von Fehlern Dritter erhebliche Schäden drohen, können spezialisierte Handelsgerichte die komplexe Materie von Lieferketten und Vertragshaftung effektiv bearbeiten.

 

  • Haftungsansprüche gegen ehemalige Geschäftsführer einer GmbH: Soll ein (ehemaliger) Geschäftsführer wegen Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden, sind oft detaillierte Kenntnisse im Bereich der Unternehmensführung und -kontrolle erforderlich. Die Handelsgerichte können in solchen Fällen eine sachgerechte und fachkundige Beurteilung bieten.

 

Das Verfahren vor dem Commercial Court richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) und der ZPO (Zivilprozessordnung).

 

Die Zuständigkeit des Commercial Courts in Stuttgart oder Mannheim kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO bzw. Art. 25 EuGVVO begründet werden.  Wurde keine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, kann die Zuständigkeit der genannten Gerichte auch durch andere Umstände begründet werden. Hat z.B. der Vertragspartner seinen Sitz im Bezirk des Landgerichts Stuttgart oder des Landgerichts Mannheim oder befindet sich der vertragliche Erfüllungsort in diesem Bezirk, so kann der Vertragspartner vor dem entsprechenden Gericht verklagt werden.